Deutscher SeniorenComputerClub e.V.

Statut

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20. April 2021


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  (1) Der Verein ffihrt den Namen „Deutscher SeniorenComputerClub e.V." mit der Kurzbezeichnung „DSCC Berlin"     (nachfolgend kurz Club genamt).
(2) Der Club hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht BerlinCharlottenburg ein getragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zielsetzung der Tätigkeit


(1) Grundanliegen des Clubs ist es, älteren Bürgerinnen und Bürgem den Umgang mit Computem, dem lntemet und artverwandten neuen Kommunikationsmedien zu erschließen.
(2) Der Club lehrt und erklärt den Umgang mit Computem sowie die Nutzung der handelsüblichen Software je nach den vorhandenen lnteressen und Möglichkeiten.
(3) Der Club organisiert den Erfahrungsaustausch und fördert eine Atmosphäre der gegenseitigen Hilfe, Solidarität und ffeundschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedem als Beitrag zur geistigen Mobilität von Seniorimen und Senioren.
(4) Der Club berät seine Mitglieder unverbindlich beim Kauf von Hard-und Software fiir den Eigenbedarf.
(5) Der Club strebt die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinigungen an.


§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Verwendung der Mittel, die dem Club zufließen, darf nur in Übereinstimmung mit den im Statut festgeschriebenen Zielen erfolgen.
(3) Es dürfen keine Clubmitglieder und sonstige Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die den Zwecken des Clubs ffemd sind.
(4) Clubmitglieder fiihren ihre Tätigkeit unentgeltlich durch. Die Vergabe von Honoraren bedarf der Einwilligung des Präsidiums.
(5) Ehrenamtlich Tätige haften ffir Schäden, die sie in Erfiillung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gegenüber den Mitgliedem oder dem Club verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§4 Finanzen


(1) Die ffir Ausstattung und laufende Tätigkeiten des Clubs erforderlichen Mittel kommen aus:
a) Aufiiahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen,
b) Zuwendungen finanzieller oder materieller Art von Clubmitgliedem oder dritten Personen,
c) Einnahmen aus Spenden,
d) Zuwendungen der öffentlichen Hand.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Clubs kann eine Umlage erhoben werden, falls die Existenz des Clubs bedroht ist. Die Umlage darf den halben Mitgliedsjriresbeitrag nicht übersteigen und nur einmalig im Gültigkeitszeitraum dieser Satzungsfestlegung erfolgen.
(3) Für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Finanzen und deren satzungsgemäße Verwendung entsprechend § 63 der Abgabenordnung ist der Schatzmeister verantwortlich.
(4) Zu Kontrolle der Finanzen wird durch die Mitgliederversammlung eine Revisionskommission gewählt.
(5) Die Revisionskommission ffihrt jährlich eine Kassenprüfimg durch und informiert die Mitgljederversammlung über deren Ergebnis.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden, die das 55. Lebensjahr überschritten hat. Ausnahmen kann das Präsidium beschließen.
(2) Personen, die die in Abs. 1 genamte Altersgrenze noch nicht erreicht haben und den Club finanziell, materiell und ideell unterstützen, können dem Club als fördemde Mitglieder beitreten.
(3) Die fördemden Mitglieder kömen am Clubleben teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(4) Voraussetzung fiir den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein ausfiihrliches Aufiiahmegespräch und ein schriftlicher Aufi]ahmeantrag. Mit dem Aufiiahmeantrag werden Statut, Beitragsordnung und Datenschutzerklärung des DSCC anerkannt. Der Aufiiahmeantrag enthält die Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes, dass die von ihm mit diesem
Aufiiahmeantrag erhobenen persönlichen Daten fiir inteme Clubbelange elektronisch erfasst, gespeichert und fiir Verwaltungszwecke genutzt werden.
Die Sicherheit der Mitgliedsdaten wird entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz geregelt.
Die diesbezügliche Datenschutzerklärung ist als Anlage 1 Bestandteil des Statuts,
(5) Das Präsidium oder dessen Beauftragte entscheiden über den Aufiiahmeantrag, wobei in Zweifelsfällen das Präsidium das letzte Wort hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufiiahme .
(6) Bei der Übergabe des Aufiiahmeantrages ist eine Aufiiahmegebühr zu entrichten.
(7) Die Höhe der Aufiiahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
(8) Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedem auf Lebenszeit emannt werden. Dieser Vorschlag bzw. die Ememung muss auf einer Mitgliederversammlung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten finden.
(9) Der Club haftet gegenüber den Mitgliedem im lnnenverhältnis nicht für verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Clubs oder bei Clubveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Clubs gedeckt sind.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds,
b) schriftliche, an das Präsidium gerichtete Austrittserklärung mindestens einen Monat vor Ablauf eines  Kalenderhalbjahres, sofem zu diesem Zeitpunkt die Mindestdauer einer Mitgliedschaft von sechs Monaten erreicht wurde. Die Mitgliedschaft endet zum jeweiligen Kalenderhalbjahr. In besonderen Härtefällen kann das Präsidium davon abweichende Regelungen treffen.
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als drei Monate im Beitragsrückstand ist, daraufliin zweimal schriftlich gemahnt wurde und nach einer weiteren mündlichen Mahnung zwei Monate vergangen sind.
(3) Ein Mitglied kam dürch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wem es vorsätzlich gegen das Statut verstößt oder sein Verhalten allgemeinen Gnmdsätzen menschlichen Miteinanders widerspricht. Für den Beschluss ist die Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufimg bei der Mitgliederversammlung einlegen. Bei der Entscheidung gilt die Mehrheitsabstimmung.


§ 7 Clubarbeit


(1) Die Hauptarbeit des Clubs erfolgt in Kursen und Konsultationen. Die Clubarbeit wird ergänzt durch lnteressengruppen. Diese legen den lnhalt ihrer Arbeit sowie die konkreten Maßnahmen zu deren Realisierung selbstständig fest.
(2) Das Präsidium des Clubs gibt regelmaßig ein lnfomationsblatt heraus, dessen Abgabe an die Clubmitglieder kostenlos ist. Das lnformationsblatt sowie gegebenenfalls auch dringende Bekanntmachungen oder  Beschlussvorlagen können den Mitgliedem auch in einer standardisierten elektronischen Fom zugänglich gemacht werden.
(3) Die Ausleihe von Büchei.n und Zeitschriften in der Clubbibliothek ist ffir Clubmitglieder kostenlos.


§ 8 0rgane des Clubs


Organe des Clubs sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) die Revisionskommission.

§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Clubs. Sie findet einmal jährlich statt.
(2) Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen auf Beschluss des Präsidiums. Die Einladmgen mit den vorgesehenen Tagesordnungen sind in Textfom spätestens 14 Tage vor den Versammlungen den Clubmitgliedem zu übemitteln.
(3) AUßerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Präsidiums statt oder wem mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufimg beim Präsidiun beantragen. In diesen Fällen hat die Versammlung imerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung zusammenzukommen.
(4) ln der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die eine Änderung des Statuts oder weitere Festlegungen beschließen soll, sind die beabsichtigten Änderungen bzw. beabsichtigte Festlegungen bekanntzugeben.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftffihrer und dem Präsidenten zu unterzeichnen sind.


§ 10 Präsidium


(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Clubmitglieder das Präsidium des Clubs fiir die Dauer von drei Jahren. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwähl im Amt.
Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident,
b) Vizepräsident,
c) Schatzmeister,
d) Schriftffihrer,
e) weitere Mitglieder.
(2) Die Präsidiumsmitglieder werden offen in die einzelnen Funktionen gewählt. Bei mehreren Kandidaten ist dasjenige Clubmitglied in die Funktion gewählt, das die meisten Stimmen erhält'
(3) Die Anzahl der Präsidiumsmitglieder wird in Abhängigkeit von den zu lösenden Aufgaben vom Präsidium vorab festgelegt.
(4) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftfiihrer. Der Club wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten.
(5) Die Arbeit des Präsidiums wird vom Präsidenten geleitet. Das Präsidium konzipiert die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben der Clubtätigkeit.
(6) Das Präsidium triffi seine Entscheidungen mit relativer Mehrheit der Anwesenden.
(7) Gemeinsam mit dem Schatzmeister sind alle Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt über das Vemögen des DSCC.
(8) Einmal jährlich erstatten der Präsident und der Schatzmeister auf einer Mitgliederversamriung Bericht über die geleistete Arbeit und die anstehenden Aufgaben.
(9) Das Präsidium ist beftgt, bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes oder eines Vorstandmitgliedes ein Clubmitglied bis zur nächsten Wahlversammlung in das Präsidium oder in den Vorstand zu kooptieren.
10)Das Präsidium ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Finanzamt und das Registergericht verlangen, zu beschließen. Die Mitglieder sind über den Beschluss zu informieren. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss der Beschluss bestätigt werden.


§ 11 Auflösung


( 1) Über die Auflösung des DSCC entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung und Erziehung. Das Vemögen des Clubs darf nur unmittelbar und ausschließlich ffir steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
(3) Bei Auflösung des DSCC wird das Präsidium als Liquidator eingesetzt.


§ 12 Gerichtsstand/Erffillungsort


Gerichtsstand und Erffillungsort sind Berlin.


Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 7, Abs. 1 BGB wird versichert.


Berlin, 4. Mai 2021


•(Präsident)
Anlage
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